Eine Haushaltshilfe kommt einmal pro Woche. Sie begleitet eine ältere Frau zum Einkauf, trägt die Taschen und räumt mit ihr die Küche auf. Die Rechnung lässt sich heute unter bestimmten Voraussetzungen über den Entlastungsbetrag abrechnen. Für die Familie ist das keine abstrakte Reformleistung, sondern eine konkrete Stunde Unterstützung.
Genau an dieser Stelle setzt der Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) an: Er will Pflegegrad 1 stärker auf Prävention und Beratung ausrichten. Der bisherige Entlastungsbetrag soll für zu Hause versorgte Menschen mit Pflegegrad 1 entfallen. Die geplante Pflegebegleitung soll Familien beraten und ein passendes Unterstützungsnetz organisieren. Das sind verschiedene Aufgaben. Ob Beratung eine benötigte und bisher erstattete Hilfe auffangen kann, hängt davon ab, ob vor Ort ein geeignetes Angebot entsteht und ob die Familie es tatsächlich nutzen kann.
Was der Entlastungsbetrag heute leistet
Nach § 45b SGB XI haben Menschen in häuslicher Pflege der Pflegegrade 1 bis 5 Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich. Das Geld wird nicht frei ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet Kosten, die für zugelassene Leistungen tatsächlich entstanden sind, wenn Belege eingereicht werden. Dazu gehören unter anderem anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie bestimmte Leistungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Pflegegrad 1 kann den Betrag außerdem für ausgewählte ambulante Hilfen bei der Selbstversorgung einsetzen, zum Beispiel für Unterstützung beim Duschen.
Der Höchstbetrag ist daher kein garantiertes Einkommen. Eine Familie muss eine passende Leistung finden und die Kosten zunächst tragen oder mit dem Anbieter abrechnen. Je nach Bundesland unterscheiden sich die Anerkennung und das Angebot der Alltagshilfen. Wer eine Rechnung einreichen möchte, sollte vorab bei der Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatung klären, ob das konkrete Angebot anerkannt ist.
Heute und im Entwurf
Die Tabelle vergleicht den geltenden Anspruch mit dem Vorschlag der Bundesregierung. Die rechte Spalte beschreibt geplante Regeln, keine bereits zugesagten Leistungen.
| Frage | Heute geltendes Recht | Vorschlag im PNOG-Entwurf |
|---|---|---|
| Alltagshilfe | Bis zu 131 Euro monatlich als Erstattung nachgewiesener Kosten für zugelassene Angebote. | Pflegegrad 1 soll keinen Zugang zum neuen Sozialraumbudget erhalten. |
| Sozialraumbudget | Gibt es noch nicht. Der Entlastungsbetrag gilt für häuslich versorgte Pflegegrade 1 bis 5. | Bis zu 175 Euro monatlich für anerkannte Angebote, vorgesehen für Pflegegrade 2 bis 5. |
| Beratung und Begleitung | Es bestehen Beratungsansprüche und je nach Situation Beratungsbesuche. | Eine fachliche Pflegebegleitung soll beraten, koordinieren und ein Versorgungsnetz unterstützen. |
| Zeitpunkt | Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht derzeit. | Die Pflegebegleitung ist im Kabinettsentwurf ab 1. Januar 2029 vorgesehen; Übergangsberatungen sollen die Zeit bis dahin überbrücken. |
Eine Rechnung und ein Beratungsgespräch sind nicht dasselbe
Der geplante Wechsel lässt sich als zwei unterschiedliche Wege verstehen. Der Entlastungsbetrag kann eine konkrete Leistung mitfinanzieren. Eine Pflegebegleitperson soll mit der Familie besprechen, was gebraucht wird, vorhandene Angebote zusammenführen und bei der Organisation helfen. Im Entwurf steht nicht, dass die Begleitung die Rechnung für eine Haushaltshilfe oder Betreuung übernimmt.
Diese Unterscheidung wird auch bei einer Zahl aus der Begründung wichtig: Für die Pflegebegleitung rechnet der Entwurf mit rund 146 Euro je häuslich pflegebedürftiger Person und Jahr. Das ist eine Größe zur Finanzierung des Gesamtangebots. Sie begründet keinen persönlichen Anspruch auf 146 Euro und ersetzt nicht rechnerisch die 131 Euro monatlich.
Der Thalpos-Beitrag ordnet das gesamte Reformpaket aus Sicht eines Pflegevermittlers ein und enthält ein Beratungsangebot. Für diesen Text ist die engere Frage entscheidend, welche konkrete Hilfe sich heute abrechnen lässt und welche Aufgaben die geplante Beratung übernehmen soll. Thalpos-Überblick zur Pflegereform 2027
Wie viele Menschen betrifft die Änderung?
Die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts zählte Ende 2023 rund 786.000 Menschen mit Pflegegrad 1. Etwa 680.000 von ihnen wurden zu Hause versorgt. Rund 40.000 erhielten ausschließlich Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese Zahlen zeigen die Größenordnung, sagen aber nicht, wie viele Familien den Entlastungsbetrag insgesamt nutzten. Die Statistik erfasst andere private, kommunale und nachbarschaftliche Hilfen nicht vollständig. Aus den übrigen Fällen lässt sich deshalb nicht ableiten, dass diese Menschen keine Unterstützung hatten.
Auch die Pflegebegleitung ist noch nicht erprobt. Der Entwurf sieht eine spätere Evaluation vor; ein Bericht ist für 2033 vorgesehen. Bis dahin bleiben Fragen offen: Gibt es genügend qualifizierte Begleitpersonen? Erreichen sie Familien rechtzeitig? Können sie auch dort vermitteln, wo anerkannte Alltagshilfen knapp sind? Beratung kann eine gute Hilfe sein. Ihre tatsächliche Wirkung hängt jedoch von Zeit, Personal und erreichbaren Angeboten ab.
Verbände kritisierten den Wegfall des Betrags bereits in Stellungnahmen zum Referentenentwurf vom Juni 2026. SoVD und Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege verwiesen auf den möglichen Wert niedrigschwelliger Alltagshilfen und schlugen Alternativen für Pflegegrad 1 vor. Diese Eingaben bezogen sich auf eine frühere Entwurfsfassung. Der zentrale Ausschluss vom Sozialraumbudget blieb im Kabinettsentwurf bestehen; die Kritik ist daher weiterhin relevant, muss aber als Stellungnahme und nicht als Messung der Wirkung einer noch nicht gestarteten Pflegebegleitung gelesen werden.
Was Familien jetzt prüfen können
Solange das Gesetzgebungsverfahren läuft, gilt der bestehende § 45b SGB XI. Wer den Entlastungsbetrag nutzen möchte, kann die Pflegekasse nach anerkannten Angeboten im eigenen Bundesland und nach den nötigen Belegen fragen. Bei einer geplanten Hilfe zur Körperpflege lohnt es sich, die konkrete Leistung vorab mit dem Pflegedienst und der Kasse zu klären. Eine Änderung im Entwurf ist für sich genommen kein Grund, eine laufende Unterstützung abzusagen.
Wie Familie, Nachbarschaft und professionelle Pflege sich im Alltag ergänzen können, zeigt auch unser Beitrag zur Pflege im nahen Umfeld. Fragen zur Wohnumgebung und zu Übergaben berühren ebenfalls, ob Hilfe erreichbar und gut abgestimmt ist: Was eine gute Wohnumgebung leisten kann und Pflegeübergabe ohne Papierstapel.
Quellen
- Sozialgesetzbuch XI, § 45b: geltender Entlastungsbetrag und Kostenerstattung, Rechtsstand 24. Oktober 2026.
- Bundesregierung: Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026; Bundesratsdrucksache 587/26 vom 9. Oktober 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum PNOG und Erläuterung der vorgesehenen Änderungen bei Pflegegrad 1.
- Deutscher Bundestag: Ankündigung der ersten Lesung des PNOG am 5. November 2026.
- Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik 2023, Pflegebedürftige nach Pflegegrad und Versorgungsart.
- Sozialverband Deutschland: Stellungnahme zum Referentenentwurf des PNOG, Juni 2026.
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege: Stellungnahme zum Referentenentwurf des PNOG, Juni 2026.
- Thalpos: „Pflegereform 2027: Was sich für Ihre Familie ändern soll“, Fachbeitrag mit Beratungsangebot, Faktenstand 16. Oktober 2026.
